Ratgeber · FE ENERGY

Beratung an der Haustür: Widerrufsrecht und faire Gespräche

Welche Regeln für Verträge gelten, die an der Haustür geschlossen werden, und wie faire Beratung aussieht.

Lesezeit 3 Min. Stand September 2026

KI-generiertes Bild

Das Widerrufsrecht

Verträge, die Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen schließen, zum Beispiel an der Haustür, können sie nach § 312g Absatz 1 und § 355 BGB widerrufen. Was als solcher Vertrag gilt, regelt § 312b BGB. Die Frist beträgt in der Regel 14 Tage und beginnt bei Strom- und Gasverträgen mit dem Vertragsschluss.

Der Kunde muss über dieses Recht informiert werden. Die Widerrufsbelehrung gehört deshalb zu jedem Vertrag. Energieverträge mit Haushaltskunden brauchen nach § 41b Energiewirtschaftsgesetz außerdem die Textform.

Wann ein Besuch nicht erwünscht ist

Haustürbesuche sind in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Wer aber erkennbar keinen Besuch möchte, zum Beispiel mit einem Aufkleber an der Tür, wird nicht angesprochen. Das folgt aus § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

So sieht faire Beratung aus

  • Sagen, wer du bist und für wen du unterwegs bist
  • Alle Kosten und Laufzeiten offen nennen
  • Ein Nein sofort akzeptieren
  • Auf das Widerrufsrecht hinweisen
  • Nur vermitteln, was der Haushalt wirklich will
  • Die Wohnung sofort verlassen, wenn der Kunde darum bittet
  • Aussagen wie klimaneutral nur verwenden, wenn der Anbieter sie belegt

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Weiterlesen bei der Quelle: § 312b BGB · § 312g BGB · § 355 BGB · § 356 BGB · § 41b EnWG · § 7 UWG

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze und die Angaben der zuständigen Stellen. Stand: September 2026.

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